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P-Konto: Pfändungsschutz und Freibeträge.

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Eine Kontopfändung kann den Zahlungsalltag unmittelbar treffen. Das P-Konto schützt Guthaben innerhalb gesetzlicher Grenzen. Es ist eine besondere Führung Ihres Kontos und kein eigenes Versprechen „ohne SCHUFA“.

Grundschutz seit 01.07.2026
1.590 € je Kalendermonat
Zulässige Anzahl
Ein P-Konto pro Person
Kontoführung
Ausschließlich auf Guthabenbasis

Was ein P-Konto leistet

Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein Zahlungskonto mit besonderem Schutz gegen die Pfändung von Guthaben. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen können Sie über geschützte Beträge verfügen, um beispielsweise Miete, Strom und Lebensmittel zu bezahlen. Ohne passende Schutzmaßnahmen kann eine Pfändung die Nutzung des Kontoguthabens erheblich einschränken.

Das P-Konto beseitigt weder die Forderung des Gläubigers noch die Kontopfändung insgesamt. Es ordnet zu, welches Guthaben trotz der Pfändung verfügbar bleibt. Geld oberhalb der geschützten Beträge ist nicht allein deshalb geschützt, weil es auf ein P-Konto eingeht. Ebenso ersetzt der Schutz auf dem Konto nicht die Regeln einer gesonderten Lohnpfändung beim Arbeitgeber.

Der Begriff sagt auch nichts darüber aus, ob bei Eröffnung des zugrunde liegenden Kontos eine SCHUFA-Abfrage erfolgt. Zugang zum Konto, Verarbeitung von Auskunfteidaten und Pfändungsschutz sind getrennte Fragen. Ein Basiskonto kann auf Antrag ebenfalls als P-Konto geführt werden.

Die Umwandlung bei der Bank verlangen

Nach § 850k ZPO kann eine natürliche Person von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein dort geführtes Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Dies gilt auch bei negativem Saldo. Ein P-Konto selbst darf anschließend ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Wie offene Forderungen und geschützte Gutschriften behandelt werden, unterliegt zusätzlichen Regeln, insbesondere § 901 ZPO.

Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages gefordert werden. Dokumentieren Sie deshalb, wann Ihr Verlangen beim Institut eingegangen ist. Nur telefonisch unverbindlich nachzufragen ist weniger belastbar als ein klarer Antrag mit Eingangsbestätigung.

  1. Prüfen Sie, auf welches Konto sich die Pfändung bezieht und wann die Bank informiert wurde.
  2. Verlangen Sie ausdrücklich die Führung als P-Konto und lassen Sie den Eingang bestätigen.
  3. Erklären Sie wahrheitsgemäß, dass Sie kein weiteres P-Konto führen.
  4. Prüfen Sie zusätzliche geschützte Beträge und die dafür nötigen Nachweise.
  5. Kontrollieren Sie nach der Umstellung den bei der Bank ausgewiesenen verfügbaren Betrag.
Bei bestehender Pfändung zügig handeln§ 899 ZPO enthält für die rückwirkende Wirkung einer Umwandlung eine Monatsfrist ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank. Lassen Sie den konkreten Fristlauf rechtzeitig prüfen; warten Sie nicht auf die nächste Gehaltszahlung.

Der Grundfreibetrag seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der allgemeine monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO 1.587,40 Euro. Für das P-Konto wird dieser Betrag nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet. Daraus ergibt sich ein automatischer Grundschutz von 1.590 Euro je Kalendermonat. Stand dieser Angabe ist der 2. Oktober 2026.

Der Betrag ist eine Schutzgrenze für vorhandenes Guthaben, keine Auszahlung und kein zusätzlicher Kredit. Gehen weniger als 1.590 Euro ein, entsteht daraus kein Anspruch auf eine Auffüllung. Gehen höhere Beträge ein, muss geprüft werden, ob zusätzliche gesetzliche Freibeträge oder eine individuelle Freigabe greifen.

Die Schutzgrenzen werden gesetzlich angepasst. Prüfen Sie bei späterer Nutzung dieses Ratgebers die aktuelle Bekanntmachung und die Berechnung nach § 899 ZPO. Verwechseln Sie den Grundbetrag für Arbeitseinkommen nicht mit dem aufgerundeten P-Konto-Betrag: Beide hängen zusammen, sind aber nicht identisch.

Wann zusätzliche Beträge geschützt sein können

Der Grundfreibetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht werden. § 902 ZPO berücksichtigt unter anderem bestimmte Unterhaltspflichten, Kindergeld und weitere dort bezeichnete Leistungen. Ob ein bestimmter Zahlungseingang darunter fällt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab; eine beliebige Bezeichnung im Verwendungszweck genügt nicht.

Für die Berücksichtigung durch die Bank sieht § 903 ZPO Nachweise und Bescheinigungen vor. Als Aussteller kommen nach den gesetzlichen Voraussetzungen etwa geeignete Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Arbeitgeber oder andere berechtigte Personen und Stellen in Betracht. Bringen Sie die Unterlagen mit, aus denen Personenzahl, Leistung und Anspruch hervorgehen.

Bei Sonderfällen, Nachzahlungen, abweichenden Beträgen oder Problemen mit einer Bescheinigung kann eine Entscheidung des zuständigen Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde erforderlich sein. Eine pauschale Bescheinigung löst nicht jede Konstellation. Lassen Sie insbesondere hohe einmalige Gutschriften rechtzeitig prüfen.

  • Bescheinigung vollständig und nachvollziehbar beim Institut einreichen.
  • Den Eingang und die Berücksichtigung der Erhöhung dokumentieren.
  • Bei Änderungen, etwa wegfallenden Unterhaltspflichten, den maßgeblichen Nachweis aktualisieren.
  • Unklare oder nicht berücksichtigte Beträge mit fachlicher Unterstützung klären.

Nicht verbrauchtes Guthaben und Monatswechsel

Nach § 899 Absatz 2 ZPO kann geschütztes Guthaben, über das im jeweiligen Monat nicht verfügt wurde, in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt bleiben. Das ist keine unbegrenzte Ansparmöglichkeit. Die Bank muss bei der Berechnung auch die zeitliche Zuordnung und Verwendung des Guthabens berücksichtigen.

Gerade Zahlungen am Monatsende können Fragen auslösen: Der Zahlungseingang, der Leistungszeitraum und der Zeitpunkt Ihrer Ausgaben sind nicht immer derselbe Monat. Auch Nachzahlungen können besondere Regeln betreffen. Verlassen Sie sich deshalb nicht allein auf den sichtbaren Gesamtstand in der App, sondern klären Sie den tatsächlich freigegebenen Betrag.

Wenn eine erwartete Zahlung größer ist als Ihr normaler monatlicher Eingang, informieren Sie sich vorher über ihren Schutz. Eine spätere Rückbuchung oder Weiterleitung ist nicht automatisch eine zulässige Lösung. Die individuellen Möglichkeiten hängen vom Pfändungsverfahren und von der Art der Zahlung ab.

Ein P-Konto pro Person und besondere Kontosituationen

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Mehrere Schutzkonten bei verschiedenen Banken sind keine zulässige Möglichkeit, den Freibetrag zu vervielfachen. Bei einem Kontowechsel müssen die Beendigung des alten Schutzstatus und der Beginn beim neuen Institut deshalb sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.

Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht einfach für zwei Personen als gemeinsames P-Konto weiterführen. Für Gemeinschaftskonten und den Schutz einzelner Kontoinhaber gelten eigene Regeln. Klären Sie bei einer Pfändung schnell, wie Guthaben zugeordnet und auf geeignete Einzelkonten übertragen werden kann. Ein bloßer allgemeiner Kontowechselservice reicht dafür nicht aus.

Bei einem Minus auf dem Konto ist eine Umwandlung nicht pauschal ausgeschlossen. Die Behandlung der alten Forderung und neuer geschützter Gutschriften muss aber rechtlich korrekt erfolgen. Holen Sie dafür Unterstützung, wenn das Institut eine Umwandlung allein wegen des negativen Saldos verweigert oder das geschützte Geld nicht verfügbar macht.

Kosten und Hilfe bei einer Kontopfändung

Die P-Konto-Führung beendet den sonstigen Kontovertrag nicht. Prüfen Sie, welche bisherigen Funktionen erhalten bleiben, welche Kreditfunktionen entfallen und wie die Bank Ihnen die Umstellung bestätigt. Die rechtlichen Grenzen für Entgelte und die konkreten Vertragsbedingungen sind gemeinsam zu betrachten.

Geeignete Ansprechpartner sind anerkannte oder kommunale Schuldnerberatungsstellen sowie je nach Problem das zuständige Vollstreckungsgericht, die Vollstreckungsbehörde oder eine Rechtsberatung. Halten Sie Pfändungsunterlagen, Kontoauszüge, Einkommens- und Leistungsbescheide sowie vorhandene Bescheinigungen bereit. So lässt sich der Sachverhalt schneller erfassen.

Dieser Einstieg erklärt das Verhältnis von Girokonto und Pfändungsschutz. Bei einer akuten Sperre, einem Fristproblem oder einer strittigen Freigabe brauchen Sie eine Prüfung Ihrer Unterlagen. Versenden Sie diese nicht an unser Informationsportal; es führt keine Konten und nimmt keine Schutzanträge entgegen.

Häufige Fragen

Fragen zum P-Konto

Antworten auf häufige Fragen zu diesem Thema.

Ist ein P-Konto automatisch ohne SCHUFA?

Nein. Pfändungsschutz und SCHUFA-Verarbeitung sind unterschiedliche Themen. Die Kontoführung als P-Konto ist kein Nachweis, dass das Institut auf Abfragen oder Meldungen verzichtet.

Wie hoch ist der Grundschutz aktuell?

Seit 1. Juli 2026 beträgt der automatische Grundschutz 1.590 Euro je Kalendermonat. Das ergibt sich aus dem Freibetrag von 1.587,40 Euro und der Aufrundung nach § 899 ZPO. Zusätzliche Freibeträge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen hinzukommen.

Darf ich zwei P-Konten haben?

Nein. Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten. Auch bei einem Wechsel dürfen Sie nicht durch parallele Schutzkonten mehrere Grundfreibeträge nutzen. Stimmen Sie die Umstellung der Konten rechtzeitig ab.

Kann auch ein Basiskonto geschützt werden?

Ja. Die Führung als P-Konto kann bereits im Basiskontoantrag verlangt werden. Basiskonto und P-Konto erfüllen verschiedene Aufgaben und können in derselben Kontoverbindung zusammenkommen.

Muss die Bank auch bei einem Minus umwandeln?

Der Anspruch auf Umwandlung besteht nach § 850k ZPO auch bei negativem Saldo. Das P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. Für offene Forderungen und geschützte neue Gutschriften sind insbesondere die Regeln des § 901 ZPO zu beachten.

Wie schnell geht die Umwandlung bei einer Pfändung?

Ist das Guthaben bereits gepfändet, können Sie die P-Konto-Führung zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Lassen Sie sich den Eingang des Verlangens bestätigen.

Kann ich geschütztes Geld ansparen?

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt bleiben. Es handelt sich nicht um einen unbegrenzten Schutz beliebig hoher Ersparnisse. Klären Sie die Zuordnung mit Ihrer Bank.

Wer hilft bei einem höheren Freibetrag?

Geeignete Schuldnerberatungsstellen und andere gesetzlich berechtigte Stellen können anhand Ihrer Nachweise Bescheinigungen ausstellen. Für bestimmte Sonderfälle kann das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde zuständig sein.

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