Konto eröffnen
Unterlagen, Identitätsprüfung und Antrag: So läuft die Kontoeröffnung ab.
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Geld empfangen, Miete überweisen und im Geschäft bezahlen: Das Basiskonto ermöglicht grundlegende Zahlungsdienste. Für den Zugang gelten gesetzliche Regeln – auch bei einer negativen SCHUFA.
Das Basiskonto ist ein Zahlungskonto mit gesetzlich bestimmten grundlegenden Funktionen. Es soll berechtigten Verbrauchern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen. Der Vertrag unterscheidet sich dadurch von einem gewöhnlichen Girokonto, dessen Annahme die Bank innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach ihren Produktbedingungen beurteilt.
Ein Basiskonto ist weder eine Sozialleistung noch ein Kredit. Es stellt die Infrastruktur für Ihr Geld bereit: Sie können etwa Lohn oder Leistungen empfangen und laufende Rechnungen begleichen. Ein negativer SCHUFA-Eintrag, geringes Einkommen oder Arbeitslosigkeit sind für sich genommen keine der im ZKG vorgesehenen Ablehnungsgründe.
Trotzdem gibt es Voraussetzungen und gesetzliche Ausschlüsse. Die Bank muss prüfen dürfen, ob ein Anspruch besteht, und ihre Pflichten zur Identifizierung erfüllen. Die häufige Formulierung „Konto für jeden“ ist daher nur mit diesen Grenzen richtig. Einen bestimmten Dispo, eine Kreditkarte mit Kreditrahmen oder ein kostenloses Premium-Kontomodell garantiert sie nicht.
§ 31 ZKG erfasst Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Dazu gehören ausdrücklich auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Der Anspruch richtet sich an Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.
Relevant ist außerdem, ob bereits ein tatsächlich nutzbares Zahlungskonto bei einem im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Institut besteht. Es geht nicht nur um eine irgendwo gespeicherte Kontonummer. Entscheidend ist, ob Sie mit dem vorhandenen Konto an den grundlegenden Zahlungsdiensten tatsächlich teilnehmen können.
Wurde das bisherige Konto gekündigt oder wurden Sie über seine Schließung informiert, darf das Vorhandensein dieses Kontos nach § 35 ZKG nicht als Ablehnungsgrund verwendet werden. Legen Sie die Kündigung oder Schließungsmitteilung dem neuen Institut vor. Bei anderen Nutzungshindernissen sollten Sie die konkrete Einschränkung mit Unterlagen beschreiben.
Nach § 38 ZKG wird das Basiskonto in Euro eröffnet und geführt. Zu den grundlegenden Diensten gehören Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen sowie Zahlungen mit einer Zahlungskarte oder einem vergleichbaren Instrument. Diese Dienste werden ohne ein notwendiges Kreditgeschäft erbracht.
| Leistung | Praktische Bedeutung |
|---|---|
| LeistungGeldeingänge | Praktische BedeutungGehalt, Rente oder andere Zahlungen auf das Konto empfangen. |
| LeistungÜberweisungen und Daueraufträge | Praktische BedeutungRechnungen begleichen und regelmäßige Zahlungen einrichten. |
| LeistungLastschriften | Praktische BedeutungWiederkehrende Abbuchungen, beispielsweise für Strom oder Telefon, ermöglichen. |
| LeistungZahlungskarte | Praktische BedeutungAm Zahlungsverkehr über eine Karte oder ein entsprechendes Instrument teilnehmen. |
| LeistungBargeld | Praktische BedeutungEin- und Auszahlungen im gesetzlich geregelten und allgemein angebotenen Umfang nutzen. |
Die konkreten Zugangswege richten sich auch danach, was das Institut seinen Verbraucherkunden allgemein anbietet. Wenn eine Bank ihre Konten üblicherweise online zugänglich macht, darf sie das Basiskonto nicht ohne Weiteres von diesem Zugang ausschließen. Daraus folgt aber kein Anspruch auf eine Filiale, die die betreffende Bank grundsätzlich nicht betreibt.
Prüfen Sie vorab, wo Sie Geld abheben und einzahlen können, welche Karte enthalten ist und wie eine Sperrung funktioniert. Der gesetzliche Leistungsumfang beantwortet nicht jede praktische Frage zu Automaten, Servicezeiten oder zusätzlichen Funktionen.
Machen Sie bei der Bank deutlich, dass Sie einen Basiskontovertrag nach dem Zahlungskontengesetz beantragen. Ein gescheiterter Onlineantrag auf ein gewöhnliches Girokonto ist nicht automatisch ein abgelehnter Basiskontoantrag. Für das Basiskonto sieht das Gesetz ein eigenes Formular vor.
Nach § 33 ZKG muss das Institut das Formular unentgeltlich zur Verfügung stellen. Wird das gesetzlich vorgesehene Formular vollständig ausgefüllt, kann sich die Bank nicht darauf berufen, der Antrag sei unvollständig. Weitere gesetzlich erforderliche Prüfungen, insbesondere die Identitätsprüfung, bleiben davon unberührt.
Besprechen Sie früh, welches Identifizierungsverfahren mit Ihren Dokumenten möglich ist. Scheitert ein automatisierter Onlineprozess an einem Dokument, ist damit die gesetzliche Zugangsvoraussetzung noch nicht abschließend beurteilt. Fragen Sie nach einem anderen vom Institut vorgesehenen Verfahren.
Der gesetzliche Zeitrahmen bezieht sich auf den maßgeblichen vollständigen Antrag. Nach § 31 Absatz 2 ZKG muss das Institut den Abschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang, anbieten. Auch eine Ablehnung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Geschäftstagen erklärt werden.
Das ist keine pauschale Zusage, dass innerhalb dieses Zeitraums bereits die Karte im Briefkasten liegt oder jede Zugangsfunktion einsatzbereit ist. Vertragsangebot, Identifikation, Vertragsschluss, Einrichtung und Kartenversand sind auseinanderzuhalten. Bewahren Sie daher nicht nur die Antragseingangsbestätigung, sondern auch nachfolgende Schreiben auf.
Wenn sich nichts bewegt, fragen Sie schriftlich nach dem Stand und benennen Sie den nachgewiesenen Eingang Ihres Basiskontoantrags. Fehlt die Reaktion innerhalb der maßgeblichen Frist, kann das Verwaltungsverfahren bei der BaFin relevant werden. Für eine nachvollziehbare Prüfung sind Kopien der Unterlagen hilfreicher als eine bloße Schilderung mehrerer Telefonate.
§ 34 ZKG begrenzt die Ablehnung auf die in §§ 35 bis 37 genannten Gründe. Dazu können ein bereits vorhandenes tatsächlich nutzbares Zahlungskonto, bestimmte strafbare Handlungen mit Bezug zum Institut, gesetzliche Hindernisse bei der Identifizierung oder bestimmte frühere berechtigte Kündigungen eines Basiskontos bei derselben Bank gehören.
Nicht jede frühere Meinungsverschiedenheit und nicht jede offene Rechnung erfüllt einen solchen Tatbestand. Das Gesetz stellt je nach Ablehnungsgrund weitere Anforderungen und zeitliche Grenzen auf. Eine pauschale Absage mit dem Hinweis auf schlechte Bonität ist daher anders zu bewerten als eine konkret begründete Ablehnung nach diesen Vorschriften.
Das Institut muss grundsätzlich in Textform über die Gründe und über bestimmte Rechtsschutzmöglichkeiten informieren. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit Geldwäschevorschriften, können die Mitteilung der Gründe begrenzen. Aus einer fehlenden ausführlichen Begründung folgt deshalb nicht automatisch, dass jede denkbare Ablehnung rechtswidrig ist.
Lesen Sie die Absage zusammen mit Ihrem Antrag. Wurden möglicherweise zwei verschiedene Kontomodelle verwechselt? Sind Angaben zu einem alten Konto veraltet? Sind Nachweise nicht angekommen? Eine konkrete Rückfrage kann solche Fehler klären. Einen strukturierten Ablauf finden Sie unter Konto abgelehnt.
Das Institut darf für die Kontoführung vereinbarte Entgelte verlangen. Für die grundlegenden Dienste müssen sie nach § 41 ZKG angemessen sein. Bei dieser Beurteilung werden insbesondere marktübliche Entgelte und das Nutzerverhalten berücksichtigt. Ein allgemein gültiger monatlicher Höchstbetrag steht dort nicht.
Vergleichen Sie das vollständige Preisbild: Grundgebühr, Karte, Abhebungen, Einzahlungen und Aufträge auf Papier können unterschiedlich berechnet werden. Eine günstige Grundgebühr hilft wenig, wenn die von Ihnen regelmäßig verwendeten Leistungen zusätzlich teuer sind. Verwenden Sie die Entgeltinformation für den Überblick und das ausführliche Preisverzeichnis für Details.
Geht es um die Angemessenheit bereits verlangter Entgelte, sammeln Sie Vertragsunterlagen, Abrechnungen und das für den jeweiligen Zeitraum geltende Preisverzeichnis. Eine Verbraucherberatung kann die verlangten Entgelte prüfen. Die bloße Höhe einer einzelnen Gebühr lässt sich ohne Leistungsumfang und Nutzung oft nicht zuverlässig bewerten.
Der Basiskontoanspruch bedeutet nicht zwingend, dass das Institut jede Auskunfteiabfrage unterlassen muss. § 35 Absatz 2 ZKG erlaubt eine Nachprüfung, ob bereits ein relevantes Zahlungskonto vorhanden ist. Dabei kann das Institut auch eine Auskunftei einbeziehen. Das ist von einer Ablehnung allein wegen schlechter Bonität zu unterscheiden.
Wenn Angaben einer Auskunftei Ihren eigenen Angaben widersprechen, darf sich das Institut bei dieser Nachprüfung nicht einfach auf die Auskunftei beschränken. Bringen Sie deshalb Kündigungsbestätigungen oder andere aussagekräftige Unterlagen bei. Eine genaue Dokumentation macht die tatsächliche Kontosituation nachvollziehbar.
Sie können bereits im Basiskontoantrag die Führung als Pfändungsschutzkonto verlangen. Der Pfändungsschutz entsteht nicht allein durch die Bezeichnung Basiskonto. Wenn eine Pfändung droht oder bereits vorliegt, informieren Sie sich gesondert über Antrag, Freibeträge und Nachweise. Einen verständlichen Einstieg bietet der P-Konto-Ratgeber.
Bei einer Ablehnung, Untätigkeit oder Fristversäumnis sieht § 48 ZKG ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin vor. Halten Sie den Antrag, den Eingangsbeleg, die Ablehnung und Ihren bisherigen Schriftwechsel bereit. Die Prüfung betrifft die gesetzlichen Voraussetzungen des Basiskontoanspruchs und ersetzt keine allgemeine Beratung zu Ihren gesamten Finanzen.
Daneben können eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder individuelle rechtliche Beratung in Betracht kommen. Welche Wege miteinander vereinbar sind, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei parallel laufenden Verfahren sollten Sie die Zuständigkeit klären, statt ungeprüft dieselbe Sache an mehreren Stellen gleichzeitig zu verfolgen.
Für die praktische Überbrückung sollten Sie außerdem mit Arbeitgeber oder Leistungsträger besprechen, wie laufende Zahlungen erreichbar bleiben. Geben Sie fremde Konten nicht vorschnell als dauerhafte Lösung an: Verfügungsrechte, Zuordnung und mögliche Pfändungen können zusätzliche Schwierigkeiten verursachen.
Häufige Fragen
Antworten auf häufige Fragen zu diesem Thema.
Eine schlechte Bonität allein gehört nicht zu den gesetzlichen Ablehnungsgründen für einen ordnungsgemäßen Basiskontoantrag. Andere Voraussetzungen, etwa ein tatsächlich nutzbares bestehendes Konto oder Identifizierungspflichten, bleiben zu prüfen.
Das ZKG verlangt nicht, dass vorher ein gewöhnliches Girokonto abgelehnt worden sein muss. Wenn Sie ein Basiskonto möchten, beantragen Sie es ausdrücklich und machen Sie die erforderlichen Angaben vollständig.
Ein tatsächlich nutzbares Zahlungskonto bei einem in Deutschland ansässigen Institut kann ein Ablehnungsgrund sein. Ein gekündigtes oder zur Schließung angekündigtes Konto darf nach § 35 ZKG nicht auf diese Weise entgegengehalten werden.
Ein Anspruch auf einen Überziehungsrahmen entsteht aus dem Basiskontovertrag nicht. § 39 ZKG lässt eine gesonderte Vereinbarung zu, sofern die Bank sie anbietet. Das Konto muss aber auch ohne Kreditfunktion nutzbar sein.
Personen ohne festen Wohnsitz sind im berechtigten Personenkreis ausdrücklich genannt. Das ersetzt die erforderliche Identifizierung nicht. Klären Sie mit dem Institut, wie Ihre Erreichbarkeit und die erforderlichen Angaben nachgewiesen werden.
Für den Abschluss des Basiskontovertrags muss grundsätzlich spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des maßgeblichen Antrags ein Angebot erfolgen. Eine Ablehnung ist ebenfalls grundsätzlich innerhalb von zehn Geschäftstagen zu erklären. Der Kartenversand ist davon zu unterscheiden.
Die grundlegenden Dienste sind in dem Umfang und über die Kommunikationsformen anzubieten, die das Institut seinen Zahlungskontokunden allgemein bereitstellt. Prüfen Sie die konkreten Online- und App-Zugänge sowie die Authentifizierung.
Ja. Sie können das bereits im Basiskontoantrag verlangen. Das Konto erhält den Pfändungsschutz nicht automatisch allein durch seine Eigenschaft als Basiskonto.
Die Ablehnung muss grundsätzlich über vorgesehene Rechtsschutzwege informieren. Bei der BaFin können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren beantragen. Bewahren Sie sämtliche Antrags- und Ablehnungsunterlagen auf.
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